Am heutigen Zeugnistag stellen sich die Weichen für Bayerns Schüler, wie es im neuen Schuljahr weiter geht.
Bereits im Juni gab es eine Änderung der Schulordnung in Bayern, die entsprechend im BayMBl. 2021 Nr. 442 vom 25.06.2021 veröffentlicht wurde und nun gilt.
2230.1.1.1-K
Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung
(BaySchO)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen
in Folge der Corona-Pandemie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 24. Juni 2021, Az. II.1-BS4610.2/30
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie vom 4. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 97), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 18. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nach Nr. 1.4 wird folgende Nr. 1.5 angefügt:
„1.5
1Für Schülerinnen und Schüler, für die ein Vorrücken aufgrund ihrer Leistungen nicht möglich ist, sind im Schuljahr 2020/2021 Entscheidungen über ein Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG zu treffen. 2Dabei wird die im Einzelfall zu Leistungsminderungen führende erhebliche Beeinträchtigung infolge der COVID-19-Pandemie in besonderem Maße gewichtet, auch hinsichtlich der Erwartung, ob die entstandenen Lücken geschlossen werden können, und der Prognose, ob das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann. 3Über ein Vorrücken auf Probe entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften. 4In das Jahreszeugnis wird in diesem Fall folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe…“. 5Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember 2021; sie kann von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. 6Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter entscheidet im Einvernehmen mit den sonstigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 7Ein Vorrücken auf Probe aus der Jahrgangsstufe 4 in die Jahrgangsstufe 5 einer weiterführenden Schule ist nicht möglich; hier gelten ausschließlich die Regelungen zum Übertritt an weiterführende Schulen.“
1.2
Nach Nr. 2.14 wird folgende Nr. 2.15 angefügt:
„2.15
1Für Schülerinnen und Schüler der Regelklassen gilt Nr. 1.5 Sätze 1 bis 6 entsprechend. 2Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Mittlere-Reife-Klassen gilt § 16 Abs. 1 bis 3 MSO mit der Maßgabe, dass eine Gewichtung gemäß Nr. 1.5 Satz 2 erfolgen muss.“
1.3
Nach Nr. 3.5 wird folgende Nr. 3.6 angefügt:
„3.6
1Abweichend von § 38 WSO können Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung nicht teilnehmen, die Abschlussprüfung im Schuljahr 2021/2022 ablegen. 2Sie erhalten ein Jahreszeugnis und dürfen die Jahrgangsstufe wiederholen.“
1.4
Es wird folgende Nr. 18 eingefügt:
„18.
Sofern im Rahmen von Abschlussprüfungen und besonderen Leistungsfeststellungen Hygienemaßnahmen einzuhalten sind, können in Schulordnungen vorgesehene reguläre Bearbeitungszeiten abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Schulordnungen angemessen verlängert werden.“
1.5
Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 19.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juni 2021 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1.4 und 1.5 dieser Bekanntmachung mit Wirkung vom 12. April 2021 in Kraft.
Begründung
Zu Nr. 1.1 und 1.2:
Um pandemiebedingte Erschwernisse für Schülerinnen und Schüler der Regelklassen der Mittelschulen und der Jahrgangsstufen 1 bis 3 an Grundschulen auszugleichen, wird für das Schuljahr 2020/2021 ein Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG ermöglicht. Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Mittlere-Reife-Klassen besteht diese Möglichkeit schon nach § 16 MSO; allerdings müssen auch hier bei der Entscheidung über das Vorrücken auf Probe im Einzelfall zu Leistungsminderungen führende erhebliche Beeinträchtigung infolge der COVID-19-Pandemie in besonderem Maße gewichtet werden, auch hinsichtlich der Erwartung, ob die entstandenen Lücken geschlossen werden können, und der Prognose, ob das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.
Zu Nr. 1.3:
Das fortschreitende Schuljahr 2020/2021 hat gezeigt, dass sich viele Schülerinnen und Schüler an Wirtschaftsschulen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Unterrichtsbetrieb nicht ausreichend auf ihre Abschlussprüfung vorbereitet fühlen. Vor diesem Hintergrund wird im Interesse der Schülerinnen und Schüler von Wirtschaftsschulen eine weitergehende Flexibilisierungsmöglichkeit geschaffen. Wer an der Abschlussprüfung im aktuellen Schuljahr 2020/2021 nicht teilnimmt erhält ein Jahreszeugnis und kann die Jahrgangsstufe im Schuljahr 2021/2022 besuchen und in diesem Schuljahr die Abschlussprüfung 2021/2022 ablegen.
Zu Nr. 1.4:
Auch im Rahmen von Abschlussprüfungen und besonderen Leistungsfeststellungen sind umfangreiche Hygienemaßnahmen zu beachten. Um das Prüfungsgeschehen vor dem Hintergrund der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu entzerren, wird für diejenigen Fälle, in denen die Schulordnungen feste Bearbeitungszeiten festlegen, auf Grundlage von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BaySchO die Möglichkeit geschaffen, die regulär vorgesehene Arbeitszeit im Bedarfsfall angemessen zu verlängern. Die näheren Einzelheiten regelt das Staatsministerium durch konkrete Anweisungen an die Schulaufsicht und die betroffenen Schulen.
Zu Nr. 1.5:
Redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Nr. 2:
Hier ist das Inkrafttreten geregelt. Die die Schülerinnen und Schüler ausschließlich begünstigenden Regelungen der Nrn. 1.4 und 1.5 werden angelehnt an den Beginn des Unterrichts nach den Osterferien und des damit beginnenden Abschlussprüfungszeitraums rückwirkend in Kraft gesetzt.https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-442/
Stefan Graf
Ministerialdirektor