Der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) verkündet mit Freude und begrüßt diesen längst überfällig Schritt, der wieder einmal nur durch ein Gericht ermöglicht wurde und freut sich mit allen Schankwirtschaften, die nun öffnen dürfen.
Mit der Entscheidung des VGH vom 23.07.2021 (25 NE 21.1832) dürfen nach Monaten endlich auch wieder Kneipen und Bistros im Innenbereich öffnen. Dies war bisher in zahlreichen anderen Bereichen (Speisegaststätten, Kinos, Theater, Konzerthallen, Sportstätten, Feiern, Tagungen usw.) schon zuvor der Fall gewesen war. Mit der Entscheidung hat das Gericht die Anordnung der Schließung von Schankwirtschaften im Innenbereich außer Vollzug gesetzt.
Der Aschaffenburger Rechtsanwalt Andreas Krellmann hatte bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH) einen Antrag für die Betreiberin eines Bistros eingereicht. Diese hatte sich damit gegen die fortdauernde Schließung im Innenbereich gewehrt. Dem ist das Gericht nunmehr im vollen Umfang gefolgt.
Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass die Regelung voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und die Betreiber reiner Schankwirtschaften daher zugleich in dem damit korrespondierenden Gleichheitsgrundrecht verletzt.
Die Anwendung eines generell uneingeschränkten Betriebsverbots für reine Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen erweist sich bei summarischer Prüfung als mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die Verordnungsbestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 1 13. BaylfSMV verstößt voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und greift unverhältnismäßig in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil sie mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Übermaßverbot nicht in Einklang steht
Im Gegensatz zu zahlreichen Betreibern aus anderen Bereichen (Speisegaststätten, Kinos, Theater, Konzerthallen, Sportstätten, Feiern, Tagungen usw.), war es der Mandantin trotz der bayernweit niedrigen Inzidenzwerte untersagt, ihr Bistro im Innenbereich zu öffnen.
Die Schließung von Schankwirtschaften bei gleichzeitiger Öffnung zahlreicher anderer „Treffpunkte“ in Bayern ist sachlich nicht zu begründen (Art. 3 GG).
Bereits in einem Fall betreffend die Öffnung von Schankwirtschaften aus dem letzten Jahr hatte das Gericht ausgeführt, dass Ausnahmegenehmigungen erforderlich sein dürften, um längere Betriebsschließungen zu rechtfertigen:
„Aus der langen Geltungsdauer des Bewirtungsverbotes in Innenräumen reiner Schankwirtschaften und den damit verbundenen sich in ihrer Intensität vertiefenden Eingriffen in das Grundrecht der Berufsfreiheit kann das Erfordernis einer weitergehenden Differenzierung, etwa in Form der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, für Schankwirtschaften entstehen, die die Einhaltung der Hygieneanforderungen gewährleisten können, wie sie etwa in Speisewirtschaften gelten.“
Auf dieses Versäumnis hat der VGH Bayern nunmehr ausdrücklich Bezug genommen.
All diese Vorgaben hatte der Verordnungsgeber erneut missachtet.