Aufgrund der Änderung der Corona-Testverordnung (TestV) durch das Bundesgesundheitsministerium und der Bayerischen Teststrategie durch die Bayerische Staatsregierung, bieten die Testzentren, die durch das Landratsamt Schweinfurt betrieben werden (Schnelltestzentren in Dittelbrunn und Gerolzhofen sowie das mit der Stadt Schweinfurt betriebene PCR-Testzentrum Schweinfurt in den Ledward Barracks), künftig nur noch kostenfreie Testungen für berechtigte Personengruppen an.
Kostenpflichtige Tests nach individuellem Bedarf sollen dort nach Vorgabe des Bayerischen Gesundheitsministeriums nicht angeboten werden.
Personen, die sich künftig nicht mehr in den genannten Testzentren testen lassen können, können sich – soweit angeboten – kostenpflichtig bei Ärzten, Apotheken, Teststellen der Hilfsorganisationen oder sonstigen professionellen Anbietern testen lassen.
Personen mit Symptomen und Kontaktpersonen
Es gilt zu beachten, dass weiterhin durch das Gesundheitsamt angeordnete Testungen, beispielsweise für enge Kontaktpersonen zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person kostenfrei durchgeführt werden.
Nach Aussage des Bayerischen Gesundheitsministers Klaus Holetschek können sich Personen mit Symptomen auch über den 10. Oktober hinaus kostenlos bei ihrem Arzt testen lassen. Kostenlose Tests in den Testzentren gibt es unter anderem weiterhin für Menschen, die in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen arbeiten oder diese besuchen.
Anspruchsberechtigte Personengruppen
Im Folgenden ist aufgeführt, welche Personengruppen weiterhin in den genannten Testzentren kostenfrei getestet werden können und welche Nachweise zur Testung mitgebracht werden müssen. Die Nachweise sind zwingend mitzubringen, ansonsten erfolgt keine Testung. Auch ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzuführen. Eine vorherige Terminbuchung ist ebenso erforderlich.
Im PCR-Testzentrum Schweinfurt (Ledward Barracks, Kasernenweg) sind nachstehende Personengruppen berechtigt, eine kostenfreie Testung in Anspruch zu nehmen. Alle Testpersonen müssen symptomfrei sein.
– Personen, bei denen die Corona-Warn-App bzw. die Luca-App ein erhöhtes Risiko anzeigt; Nachweis: Vorzeigen der Corona-Warn-App bzw. der Luca-App mit der Warnung in der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ bzw. „erhöhtes Infektionsrisiko“
Es gilt zu beachten, dass der Risikokontakt innerhalb der letzten 14 Tage stattgefunden haben muss; es sind lediglich 2 Testungen pro Fall möglich
– Personen, die in einer Einrichtung (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Altenheimen oder Obdachlosenunterkunft) oder einem Unternehmen in der bzw. in dem in den letzten 14 Tagen eine infizierte Person festgestellt wurde, behandelt, betreut, gepflegt, untergebracht, tätig sind oder waren bzw. sonst anwesend sind oder waren
Wichtig: Wird vom Gesundheitsamt ein entsprechendes Ausbruchgeschehen festgestellt, übermittelt dieses der Einrichtung bzw. dem Unternehmen einen entsprechenden Nachweis. Dieser ist von den Personen, die sich aufgrund des Ausbruchsgeschehens testen lassen wollen, im Testzentrum vorzulegen; es sind lediglich 2 Testungen pro Fall möglich.
– Personen, die in oder von Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen, wenn die Testung nach einem Testkonzept verlangt wird
Nachweis: Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (nach Muster des Landratsamts oder vergleichbar). Auch hier sind lediglich 2 Testungen pro Fall möglich.
– Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen, Pflegediensten, anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, wenn die Testung nicht nach einem Testkonzept verlangt wird
Nachweis: Berechtigungsschein der Einrichtung
In den Schnelltestzentren Dittelbrunn und Gerolzhofen sind nachstehende Personengruppen berechtigt, eine kostenfreie Testung in Anspruch zu nehmen. Alle Testpersonen, mit Ausnahme der „Schnupfenkinder“, müssen symptomfrei sein.
– Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren
Nachweis: Personalausweis, (Kinder-)Reisepass, Schülerausweis, Schulbescheinigung
– „Schnupfenkinder“ d. h. leicht symptomatische Kinder bis 14 Jahren für den Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen
Nachweis: Personalausweis, (Kinder-)Reisepass
– Studierende
Nachweis: Studienbescheinigung bzw. Studentenausweis
– Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit einem nicht in Deutschland zugelassenem Impfstoff erfolgt ist
Nachweis: Studienbescheinigung bzw. Studentenausweis und Impfausweis
– Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung oder in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht geimpft werden konnten
Nachweis: Zeugnis mit folgendem Inhalt:
· Name der zu testenden Person
· Anschrift der zu testenden Person
· Geburtsdatum der zu testenden Person
· Aussage, dass eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung besteht bzw. bestand
· Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat
– vormals Schwangere bzw. Stillende
Nachweis: Mutterpass, Glaubhaftmachung (kürzlich entbunden oder stillend)
– Schwangere
Nachweis: Mutterpass
– Personen, die an Impfwirksamkeitsstudien teilnehmen oder in den letzten drei Monaten teilgenommen haben
Nachweis: Bestätigung, dass die zu testende Person an einer Impfwirksamkeitsstudie teilnimmt oder teilgenommen hat
– Beschäftigte einer stationären Pflegeeinrichtung, eines ambulanten Pflegedienstes oder eines Angebots zur Unterstützung im Alltag bzw. einer stationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung oder eines ambulanten Dienstes der Eingliederungshilfe
Nachweis: Berechtigungsschein der Einrichtung
– Personen, die in oder von Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen, wenn die Testung nach einem Testkonzept verlangt wird und kein anderer Anspruch auf Kostenerstattung (z.B. gegenüber der Krankenkasse) besteht
Nachweis: Bescheinigung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (nach Muster des Landratsamts oder vergleichbar). Auch hier sind lediglich 2 Testungen pro Fall möglich.
– Besucher von stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Nachweis: Berechtigungsschein der Einrichtung
Hinweis: Das Schnelltestzentrum Dittelbrunn hat am Sonntag, den 10. Oktober 2021, von 17.30 bis 19.30 Uhr, zusätzlich geöffnet.
Eine Übersicht über alle Testangebote und weitere Informationen hierzu finden Bürgerinnen und Bürger auf der Website des Landratsamtes Schweinfurt unter www.landkreis-schweinfurt.de/coronatest.