Während der Ostertage füllen sich zuverlässig Deutschlands Autobahnen. Lange Staus gehören wie die Eiersuche schon zur jährlichen Tradition. Viele Autofahrer bereiten sich entsprechend vor und nehmen ausreichend Essen, Getränke oder Ablenkung für die Kinder mit. Doch auch ein Blick auf die Tank- oder Akkuanzeige sollte unbedingt zur Vorbereitung gehören. „Wer auf der Autobahn im Stau oder stockenden Verkehr liegen bleibt, riskiert weit mehr als nur genervte Mitfahrer. Es drohen Bußgelder, Punkte, Regressforderungen und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren“, weiß Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de.
Vorausschauend planen
Geht im Stau der Kraftstoff oder die Energie zur Neige, sind Fahrer verpflichtet, vorausschauend zu handeln und frühzeitig die nächste Ausfahrt oder Raststätte anzusteuern. „Laut Paragraf 15 der Straßenverkehrsordnung darf der Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht fortgesetzt werden, wenn der Führer erkennt oder erkennen müsste, dass eine Gefährdung anderer zu befürchten ist. Ein vorsätzliches oder fahrlässig herbeigeführtes Liegenbleiben wegen Kraftstoffmangels gilt grundsätzlich als vermeidbar und somit als Ordnungswidrigkeit“, erklärt Tom Louven.
Bußgelder und Punkte drohen
Das Parken auf Autobahnen ist grundsätzlich verboten – selbst auf dem Seitenstreifen. Wer also wegen eines leeren Tanks stehen bleibt, muss mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister rechnen. „Kommt es zu einer Gefährdung, steigt das Bußgeld auf 85 Euro, bei einem Unfall sogar auf 105 Euro“, berichtet der Anwalt. Besonders brisant: Wird durch das Liegenbleiben der Verkehr gefährdet, kann dies als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach Paragraf 315b StGB gewertet werden – eine Straftat.
Ärger mit der Versicherung
Auch versicherungsrechtlich kann der leere Tank oder Akku Folgen haben. Im Falle eines Unfalls kann die Voll- oder Teilkaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit – etwa bewusstem Ignorieren der Tankanzeige – Zahlungen ganz oder teilweise verweigern. Die Haftpflichtversicherung muss zwar zunächst zahlen, kann aber gegebenenfalls im Nachhinein von dem Verursacher Regress fordern, wenn grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz unterstellt werden kann.
Fahrzeug ordnungsgemäß absichern
Lässt sich das Liegenbleiben nicht mehr vermeiden, gilt: Warnblinker einschalten, das Fahrzeug auf den Standstreifen lenken, Warnweste anziehen und ein Warndreieck in ausreichender Entfernung − 50 Meter innerorts und mindestens 150 Meter auf der Autobahn − aufstellen. „Wird das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgesichert, kann das Strafen nach sich ziehen. Im Regelfall drohen 30 Euro Bußgeld, bei Gefährdung 60 Euro und ein Punkt in Flensburg, bei Unfällen 75 Euro und ebenfalls ein Punkt“, warnt Tom Louven. Nach dem Absichern sollte ein Automobilclub oder eine Werkstatt kontaktiert werden. Diese können gegebenenfalls Kraftstoff liefern, andernfalls ist ein Abschleppdienst notwendig.
Kein Bußgeld bei unverschuldeten Pannen
Nicht immer ist Spritmangel schuld: Auch technische Defekte oder Überhitzung können im Stau zum Liegenbleiben führen. „Hier kommt es auf den Einzelfall an. Pannen gelten als unverschuldete Ereignisse, die nicht automatisch bußgeldbewehrt sind. Wenn die Panne jedoch auf Wartungsmängel, fehlendes Kühlwasser oder übersehene Warnhinweise im Cockpit zurückzuführen ist, kann Fahrlässigkeit angenommen und ein Bußgeld verhängt werden“, erklärt Tom Louven.